Geschäftsordnung des Elternbeirats des Ganerben-Gymnasiums Künzelsau |
I. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen Die Grundlagen für diese Geschäftsordnung bilden
§ 2 Mitglieder* Der Elternbeirat setzt sich mit gleichen Rechten und Pflichten aus den Klassenelternvertretern und ihren Stellvertretern zusammen. § 3 Aufgaben Es ist das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. II. Wahl der Funktionsinhaber § 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters
§ 5 Sonstige Funktionsinhaber Der Elternbeirat bestellt durch Wahl einen Schriftführer und einen Kassenverwalter. § 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung
§ 7 Wahlleiter
§ 8 Wahlfähigkeit Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 9 Wahlverfahren
§ 10 Amtszeit
III. Wahl der Elternvertreter in die Schulkonferenz § 11 Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in die Schulkonferenz erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:
IV. Wahlanfechtung § 12 Anfechtungsverfahren Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
V. Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen § 13 Aufgaben
§ 14 Sitzungen, Einladung
§ 15 Beratung und Abstimmung
§ 16 Ausschüsse Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder / und seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
VI. Beitragserhebung, Kassenführung § 18 Kostendeckung
§ 19 Elternkasse
VII. Inkrafttreten der Geschäftsordnung § 20 Die Wahl- und Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Elternbeirats beim Elternbeiratsvorsitzenden angefordert werden. § 21 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit dem 24.Oktober 2005 gültige Geschäftsordnung außer Kraft. …………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………. |
SatzungChef2016-11-07T11:30:28+01:00