Geschäftsordnung des Elternbeirats des Ganerben-Gymnasiums Künzelsau
I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen für diese Geschäftsordnung bilden

  1. das Schulgesetz (SchG) vom 01.08.1983, zuletzt geändert am 01.04.2004;
  2. die Elternbeiratsverordnung (EbV) vom16.07.1985, zuletzt geändert am 23.10.2006;
  3. die Schulkonferenzordnung vom 08.06.1976, zuletzt geändert am 04.07.1995.

§ 2 Mitglieder*

Der Elternbeirat setzt sich mit gleichen Rechten und Pflichten aus den Klassenelternvertretern und ihren Stellvertretern zusammen.

§ 3 Aufgaben

Es ist das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten.

II. Wahl der Funktionsinhaber

§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters

  1. Wahlberechtigt sind die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.
  2. Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. § 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats, spätestens aber innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber folgt.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber

Der Elternbeirat bestellt durch Wahl einen Schriftführer und einen Kassenverwalter.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

  1. Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende des Elternbeirats ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens 1 Woche vor Sitzungstermin. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 7 Wahlleiter

  1. Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
  2. Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats ( § 8 ) fest.
  3. Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen. (4) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl unter Feststellung der Wahlfähigkeit ( § 8 ) in einer Niederschrift (Protokoll) festzuhalten.

§ 8 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Wahlverfahren

  1. Für die Abstimmung gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des § 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
    1. Briefwahl ist nicht zulässig;
    2. Es wird in der Regel geheim gewählt. Die Wahl kann aber auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Elternbeiratsmitglieder auch durch Handzeichen erfolgen;
    3. Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf und sind schriftlich festzuhalten. Es müssen sich mindestens 2 Kandidaten zur Wahl stellen. Die Vorgeschlagenen müssen sich mit einer evtl. Wahl einverstanden erklären;
    4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
    5. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
    6. Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich abzugeben;
    7. Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, so ist sie möglichst rasch zu wiederholen.
  2. Für die Wahl der sonstigen Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

§ 10 Amtszeit

  1. Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen:
    1. die Amtszeit dauert 2 Schuljahre;
    2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend;
    3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe:
      1. die Amtszeit erlischt mit den Verlust der Wählbarkeit, durch Rücktritt oder durch Abwahl;
      2. das Amt erlischt dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule verlässt.
    4. Der Rücktritt des Vorsitzenden erfolgt durch einseitige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Stellvertreter, der des Stellvertreters gegenüber dem Vorsitzenden. Treten beide zurück, so erklären sie dies den Elternvertretern der Schulkonferenz;
    5. Der Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter können dadurch abgewählt werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt; eine solche Wahl muss erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht;
    6. Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheiden;
    7. Für die Neuwahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
  2. Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Absatz 1 entsprechend.

III. Wahl der Elternvertreter in die Schulkonferenz

§ 11 Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in die Schulkonferenz erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:

  1. die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet;
  2. die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden;
  3. Es müssen mindestens 4 Elternbeiratsmitglieder vorgeschlagen werden. Jeder Wahlberechtigte hat 2 Stimmen. Die beiden mit der höchsten Stimmenzahl Gewählten sind Elternvertreter in der Schulkonferenz, die beiden Nächstfolgenden ihre Stellvertreter in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen;
  4. Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter schriftlich festzuhalten (Protokoll) . Die Namen der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

IV. Wahlanfechtung

§ 12 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte;
  2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
  3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;
  4. über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
  5. wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
  6. die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekannt zu geben;
  7. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
  8. ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

V. Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen

§ 13 Aufgaben

  1. Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
  2. Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Sitzungen, Einladung

  1. Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.
  2. Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
  3. Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies
    1. mindestens 3 Mitglieder oder
    2. der Schulleiter, unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt.
  4. Der Schulleiter und/oder sein Stellvertreter und weiterer Personen (z. B. Schülervertreter der Schule) können zu den Sitzungen des Elternbeirats eingeladen werden.

§ 15 Beratung und Abstimmung

  1. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
  2. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen.In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.
  5. Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.
  6. Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift (Protokoll) festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§ 16 Ausschüsse

Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder / und seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;
  2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;
  3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

VI. Beitragserhebung, Kassenführung

§ 18 Kostendeckung

  1. Es wird eine Elternkasse geführt. Der Beitrag wird über die Schulleitung eingezogen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Elternbeirat.
  2. Verwendung finden diese Mittel ausschließlich im Bereich Schüler/Schule/Eltern. Die Entscheidung über die Verwendung liegt grundsätzlich beim Elternbeirat. Über Beträge bis 300.-€ kann der Vorsitzende kurzfristig alleine entscheiden, bei Beträgen von 300.-€ bis 500,-€ kann der Vorsitzende in Absprache mit seinem Stellvertreter und dem Kassenführer entscheiden (einstimmig). Der Elternbeirat muss im Nachhinein über die Verwendung des Geldes unterrichtet werden. Bei Beträgen über 500,- € entscheidet das Gremium durch Mehrheitsbeschluss.

§ 19 Elternkasse

  1. Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte durch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Kassenverwalter.
  2. Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  3. Zum Kassenprüfer wird ein Lehrer bestellt.
  4. In der 1. Elternbeiratssitzung des Schuljahres ist durch den Kassenverwalter über Einnahmen und Ausgaben sowie den Kassenstand zu berichten. Bei Annahme des Berichtes ist der Kassenverwalter und der Prüfer zu entlasten.

VII. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

§ 20

Die Wahl- und Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Elternbeirats beim Elternbeiratsvorsitzenden angefordert werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit dem 24.Oktober 2005 gültige Geschäftsordnung außer Kraft.

……………………………………………………………………………..
Monika Seez (Vorsitzende des Elternbeirats)

…………………………………………………………………………….
Ursula Lamprecht (Stellvertretende Vorsitzende des Elternbeirats)

………………………………………………………………………………….
Annette Radwan-Brommer (Schriftführerin)
*Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die jeweils weibliche Form verzichtet.

Geschäftsordnung