§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Ganerben-Gymnasium Künzelsau e.V.“ Sitz des Vereins ist
Künzelsau. Der Verein ist erstmals am 05.02.1971 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Künzelsau unter
Nummer 136 eingetragen worden.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler unter Ausschluss
parteipolitischer und konfessioneller Betätigung insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung des
Ganerben- Gymnasium sowie die Verbindung zwischen Schule, den Eltern und den ehemaligen Lehrern und
Schülern zu pflegen. Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch
Beiträge, Geld- und Sachspenden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Nachfolgende Zwecke können gefördert werden:
a) Zuschüsse bei Veranstaltungen, Feiern, Ausflügen und Kursen
b) besondere Unterrichtsmittel, soweit hierfür schulische Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen
c) sonstige schulische Bedarfsfälle im Rahmen der Zweckbestimmung des Fördervereins
§ 3 Mittel des Vereins und deren Verwendung
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Geld- und Sachspenden sowie Beiträge. Die
Spender erhalten auf Wunsch eine Spendenbescheinigung.
(2) Um den Zweck des Fördervereins zu sichern und dafür zu sorgen, dass die aufgebrachten Mittel ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler des Ganerben-
Gymnasium verwendet werden, gibt sich der Förderverein folgende Richtlinien für die Bewilligung und
Verwendung von Mitteln des Fördervereins:
a) Die Schulleitung und Lehrerschaft, der Elternbeirat, die Gesamtschülervertretung und die Mitglieder
des Fördervereins können beim Vorstand des Vereins Vorschläge zur Verwendung von Mitteln erreichen. Dieser
oder die Mitgliederversammlung entscheiden über deren Vergabe.
b) Spendengelder, die ihrem Verwendungszweck nicht sogleich zugeführt werden können, sind vom
Schatzmeister nach Möglichkeit zinsbringend anzulegen, bis sie ihrer Bestimmung entsprechend verwendet
werden können.
2
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Vorstand zu stellen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, Ausschluss nach
Vorstandsbeschluss und Tod.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und
Ziele des Vereins verstoßen hat. Ferner, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen trotz wiederholter
Mahnung im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den
Ausschluss soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – aber mindestens einmal jährlich- einberufen
oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Der
Vorsitzende lädt schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zur
Mitgliederversammlung ein.
(2) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht
übertragbar.
(5) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Drittel Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung muss geheim und
namentlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Wahl eines Ersatzrechnungsprüfers, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen
c) die Erteilung der Entlastung
d) die Änderung der Satzung
e) die Änderung des Vereinszwecks
f) die Auflösung des Vereins
3
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– bis zu fünf Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
im Amt. Das Amt des bisherigen Vorstandes erlischt mit der Wahl des neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen
Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Aufgabenverteilung innerhalb des
Vorstandes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt die Ersatzwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Stellvertreter berufen. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Rechnungsprüfung durch
eine unabhängige und geeignete Person durchführen zu lassen.
(4) Zur Vorstandssitzung lädt der Vorsitzende oder in Vertretung der stellvertretende Vorsitzende schriftlich oder
mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen ein. In begründeten Fällen ist eine kürzere
Frist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder stellvertretene Vorsitzende. Seine Beschlüsse
fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt.
Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Der Verein wird im Rechtsverkehr jeweils durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
(7) In finanziellen Angelegenheiten und Bankgeschäften ist der Schatzmeister und der Vorsitzende allein
zeichnungsberechtigt. Der Schatzmeister berichtet in jeder Vorstandssitzung über die inzwischen
durchgeführten Kontenbewegungen und Kassenein- bzw. -auszahlungen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. In der ersten Mitgliederversammlung nach
Beginn des Kalenderjahres hat der Vorstand Bericht zu erstatten.
(10) Der Schatzmeister verwaltet die Spendengelder und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat
der ersten Mitgliederversammlung nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4
§ 8 Abrechnung und Prüfung
(1) Die Abrechnung der Spendengelder erfolgt durch den Schatzmeister zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Die Abrechnung wird durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer geprüft. Der Prüfer hat
jeweils Einsicht in die Bewilligungsbeschlüsse, die Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungen und die
Kassenbelege. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie noch vor Ende des Kalenderjahres
abgeschlossen ist und eventuelle Beanstandungen noch vorher geklärt werden können. Der Prüfer erstattet der
Mitgliederversammlung Bericht. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand nach Entgegennahme des
Berichtes der Prüfung Entlastung, sofern nicht unaufgeklärte Beanstandungen dies ausschließen.
§ 9 Tätigkeit und Haftung der Mitglieder des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütung oder sonstige
Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins.
(2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz beschränkt. Für etwaige Schäden, die auf
Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB beruhen, wird nicht gehaftet.
(3) Die Ausgaben, die durch Erledigung der vorstehenden Aufgaben und die Tätigkeit des Vorstandes notwendig
werden, trägt der Förderverein einschließlich der Aufwendungen für Porto, Vervielfältigungen, Drucksachen,
Internetpräsenz, usw.… Sie sind in üblicher Form durch Unterlagen zu belegen und vom Vorstand zu genehmigen.
(4) Es besteht Einigkeit darüber, dass die Mitglieder des Vereins und deren Beauftragte keinerlei andere Pflichten
übernehmen, als sich aus der vorstehenden Satzung ergeben. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein
gesamtes Vermögen an die Stadt Künzelsau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Lehrmittelbeschaffung für
das Ganerben- Gymnasium Künzelsau zu verwenden hat.
§ 11 Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.01.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung
beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 02.12.2010 ist damit ungültig.
Künzelsau, den 05.05.2019
Postanschrift: Freundeskreis Ganerben- Gymnasium Künzelsau e.V.
Mühlbergstr.65
74653 Künzelsau